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Frühere DDR-Minister: Der Berechnung ihrer Altersrente zugrunde zu legendes Entgelt darf gekürzt werden
Die Begrenzung des Entgelts, das bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden darf, die früheren DDR-Ministern zusteht, ist rechtens. Sie verstößt weder gegen das Eigentumsgrundrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat.
Hintergrund: Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für verschiedene Personengruppen, darunter dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Im Einigungsvertrag vom 31.08.1990 ist festgelegt, dass auch die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Jedoch sind dabei «ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen» sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu verhindern. In dem wiedervereinigten Deutschland wurden diese Vorgaben durch das «Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets» (AAÜG) umgesetzt. Dieses legt eine Entgeltbegrenzung für die Zeiten der Zugehörigkeit zu bestimmten zusätzlichen Versorgungssystemen fest und schränkt diese Kürzung zusätzlich auf bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Personengruppen mit leitenden Funktionen im Partei- und Staatsapparat der DDR ein. Erfasst ist auch die Beschäftigung als Minister oder stellvertretender Minister.
Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren waren in der DDR zeitweilig als Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft beziehungsweise als stellvertretender Minister für Leichtindustrie tätig. Die von ihnen wegen der Kürzung der in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte angerufenen Sozialgerichte sind der Auffassung, die Begrenzungsregelung verstoße gegen die Verfassung.
Dem ist das BVerfG jetzt entgegengetreten. Die Entgeltkürzungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Die durch die Begrenzungsregelung bewirkte Rentenkürzung rechtfertige sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken eines Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass nur ein sehr spezifischer und eng begrenzter Kreis von Personen mit Funktionen auf höchster Staatsebene erfasst werde. Der Gesetzgeber durfte nach Ansicht des BVerfG davon ausgehen, dass diese kleine Gruppe von Personen ihre Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangte und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die an solche Führungskräfte gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht durch Leistung, sondern als Belohnung für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der SED erworben worden seien, sei nicht zu beanstanden.
Dem Einwand, bei dieser Rentenkürzung handele es sich um ein «Rentenstrafrecht» des bundesdeutschen Gesetzgebers, tritt das BVerfG entgegen. Es werde nicht ein früheres Verhalten der Betroffenen sanktioniert. Es werde lediglich die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik versagt. Die auf die Zeiten der Funktionsausübung beschränkte Rentenkürzung sei auch verhältnismäßig. Schließlich lägen die Renten, die den Klägern verblieben, immer noch erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010, 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08
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